Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich/Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten im Geschäftsverkehr sowohl gegenüber Unternehmern i.S.d § 14 BGB als auch Verbrauchern iSd § 13 BGB und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der BOH - Begehbare Organe & Health GmbH (nachfolgend jeweils BOH genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von BOH zum Gegenstand haben.
2. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Individuelle Vereinbarungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Falle vor. Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Solche AGB gelten nur, wenn BOH diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
3. Unternehmer i.S.d. AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher i.S.d. AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Kunde i.S.d. AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote von BOH sind freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von vier Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung der BOH zustande, sofern nicht auf anderem Wege ein schriftlicher Vertrag geschlossen oder der Auftrag ohne vorherige ausdrückliche Auftragsbestätigung durch BOH ausgeführt worden ist.
§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von BOH (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von BOH (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, BOH oder ein Dritter den Transport
durchführt.
§ 4 Miete
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt der in der jeweils am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste von BOH enthaltene Mietpreis als vereinbart.
2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
§ 5 Transport, Aufstellungsort und Aufbau
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet BOH nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt BOH den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen BOH und dem Kunden, kann BOH den Transport nach eigener Wahl selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.
2. Lässt BOH den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck die Abtretung der BOH gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem BOH dem Kunden gegenüber gemäß § 9 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.
3. Die Kosten des Be- und Entladens am Aufstellungsort hat, sofern nicht anderes vereinbart wurde, der Kunde zu tragen. Nimmt er die Be- und Entladung durch eigene Kräfte vor, so werden diese im Gefahrenbereich des Kunden tätig, nicht im Gefahrenbereich von BOH. Dem Kunden wird rechtzeitig vor der Anlieferung mitgeteilt, ob und gegebenenfalls welche Be- und Entlademittel erforderlich sind.
4. Der Aufstellungsort ist vom Kunden auf dessen Kosten entsprechend vorzubereiten. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Kunden zu bestimmen und anzuweisen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass BOH den Aufstellungsort vor dem Aufbau mit dem Kunden oder einem von diesem beauftragten Dritten auf Wunsch besichtigen kann. Für etwaige Folgen, die durch einen ungeeigneten Aufstellungsort entstehen, hat der Kunde einzustehen.
5. Insofern der Aufbau der Mietgegenstände durch BOH oder einem von ihr beauftragten Dritten erfolgt, hat der Kunde BOH bzw. dem von diesem beauftragten Dritten die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage schriftlich zu bestätigen. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Kunde die Anlage BOH oder deren Beauftragten wieder zu übergeben. Dabei sind etwaige Beschädigungen aufzunehmen und zu bestätigen.
§ 6 Stornierung durch den Kunden
1. Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Kunden ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, ausgehend von der gemäß § 4 geschuldeten Miete an BOH Schadenersatz nach folgender Staffel zu zahlen:
- bei einer Stornierung bis einschließlich 31. Tag vor vertraglichem Mietbeginn 60 % der geschuldeten Nettomiete
- bei Stornierung ab 30. Tag vor vertraglichem Mietbeginn 80 % der geschuldeten Nettomiete. Dem Kunden steht es jedoch frei, nachzuweisen, dass BOH ein geringerer Schaden entstanden ist.
3. Sollte BOH den Transport der Mietgegenstände vertraglich übernommen haben und zum Zeitpunkt der Stornierung durch den Kunden hiermit bereits einen Dritten verbindlich beauftragt haben, hat der Kunde auch die BOH hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten.
4. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei BOH maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass BOH kein Schaden oder ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.
§ 7 Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung ohne Abzüge/ Skonti spätestens zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls spätestens bei Vertragsbeginn fällig. BOH ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes bei BOH maßgeblich.
2. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde mindestens die Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Ferner werden dem Kunden von BOH für jede nach Verzugseintritt ergehende Mahnung Kosten in Höhe jeweils EUR 2,50 berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass BOH ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist.
3. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.
§ 8 Gebrauchsüberlassung und Mängel
1. Bei den von BOH vermieteten Gegenständen handelt es sich insbesondere um technisch aufwendiges und dementsprechend störungsempfindliches Mietmaterial, das eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.
2. BOH wird die Mietgegenstände, soweit nichts anderes vereinbart, in ihrem Lager arbeitstäglich (Montag bis Freitag) zwischen 10.00 - 18.00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit BOH unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform i.S.v. § 16.
3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht bzw. für diesen gemäß § 11 Abs. 1 einzustehen hat. BOH kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraums verlangen. BOH kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.
4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von BOH erfolglos geblieben ist oder BOH die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 8 Abs. 3 S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel BOH zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter § 8 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde BOH zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.
5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von BOH empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlichrechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch BOH erfolgt, hat der Mieter BOH zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. BOH haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
§ 9 Haftungsbeschränkung
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch BOH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet BOH darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch BOH, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von BOH.
2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von BOH
Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 9 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Ärzte, Besucher, etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von BOH zu vereinbaren. Soweit BOH infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde BOH von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
§ 11 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand wieder zurückzugeben. Schäden, die der Kunde bei
Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte abwenden können oder die durch schuldhaftes Verhalten des Kunden oder Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von BOH gebucht hat, darf er ohne Zustimmung von BOH keine Änderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen bzw. vornehmen lassen. Sollte der Kunde hiergegen verstoßen, gehen sämtliche sich hieraus ergebenden Folgen zu seinen Lasten. Sollten sich Konstruktionsteile der Modelle lockern oder lösen, so ist der Kunde verpflichtet, BOH hiervon unverzüglich zu benachrichtigen bzw. die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Der Kunde hat zur Vermeidung von Diebstählen/Beschädigungen eine ausreichende Bewachung der Mietgegenstände einschließlich des Zubehörs auf eigene Kosten sicherzustellen. Die Haftung des Kunden beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit deren Rückgabe bzw., sofern der Abbau von BOH erfolgt, mit dem Abbaubeginn.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und
abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von BOH angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE) zu sorgen.
3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Kunde einzustehen.
§ 12 Versicherung
1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
2. Vereinbaren BOH und der Kunde, dass BOH die Versicherung übernimmt, hat der Kunde BOH die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt BOH die Versicherung nicht, hat der Kunde BOH den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
§ 13 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, BOH unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen, unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre von BOH zuzuordnen sind.
§ 14 Kündigung von Mietverträgen
1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird; (b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht; (c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.
§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager von BOH während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraumes spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Kabel und anderes Kleinteilzubehör.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller Mietgegenstände im Lager von BOH abgeschlossen. BOH behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen
Mietgegenstände.
3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde BOH hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Miete zu entrichten. Die Höhe der Nutzungsentschädigung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche
bleibt BOH vorbehalten.
4. Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlustes von Vermietgegenständen hat der Kunde BOH die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert, ggf. abzüglich des Restwertes, zu erstatten. Daneben hat der Kunde die etwaig anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren, Vermietausfall sowie eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von EUR 25,00 zu ersetzen.
5. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Modellen oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde BOH den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass BOH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 16 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.
§ 17 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BOH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
4. Erfüllungsort ist der Sitz von BOH.
5. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, der Geschäftssitz von BOH. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
BOH - BEGEHBARE ORGANE & HEALTH GMBH
Geschäftsführer: René Thäsler
Karl-Liebknecht-Str. 17-21, D-99423 Weimar
Tel.: +49 (03643) 2468-0 Mail: info@begehbare-organe.de
Fax: +49 (03643) 2468-31 Web: www.begehbare-organe.de
Ust-IdNr.: DE192304035 Amtsgericht Jena, HRB 505496
