Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die TZVZ GmbH | Begehbare Organe

 Alte Mittelhäuser Straße 3, 99091 Erfurt

nachfolgend TZVZ GmbH genannt 

1 Geltungsbereich/Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unabhängig davon, ob der Vertrag schriftlich oder mündlich zustande kam.

Soweit Vorschriften vom Vertragspartner von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen oder entgegenstehen, wird diesen ausdrücklich widersprochen. Sie werden selbst bei positiver Kenntnis kein Vertragsbestandteil, soweit Ihnen nicht explizit zugestimmt wird.

2 Angebot und Vertragsabschluss

Soweit durch die TZVZ GmbH ein Angebot unterbreitet ist, so gilt dieses stets als unverbindlich (freibleibend).

Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn der Vertragspartner die TZVZ GmbH beauftragt und die TZVZ GmbH dies schriftlich bestätigt. Die Beauftragung des Vertragspartners ist verbindlich. 

Die TZVZ GmbH ist ausdrücklich berechtigt, das angebotene vertragsseitige Material und Zubehör bis zur Bestätigung des Vertrages anderweitig zu vermieten oder zu verkaufen. 

Die TZVZ GmbH ist berechtigt, dieses Angebot des Vertragspartners durch die eigene Unterschrift bzw. Auftragsbestätigung innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bestellung anzunehmen. Sie ist berechtigt, alle Daten vom Vertragspartner anzufordern, die eine Bonitätsprüfung ermöglichen. 

Die Annahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Warenverfügbarkeit. 

3 Mietzeit

Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung des vertragsseitigen Materials von der TZVZ GmbH(Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe des vertragsseitigen Materials von der TZVZ GmbH (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertragspartner, TZVZ GmbH oder ein Dritter den Transport durchführt. 

4 Preise

Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Preise entsprechend der jeweiligen Preisangaben/Angebote.

Die angegebenen Preise sind Nettoendpreise, sie gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausschließlich für die vertraglich festgelegten Gegenstände und Leistungen sowie die dort beschriebenen Lieferzeiträume und -wege.

5 Transport, Aufstellungsort und Aufbau

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet die TZVZ GmbH nicht den Transport des vertragsseitigen Materials. Übernimmt die TZVZ GmbH den Transport durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen TZVZ GmbH und dem Vertragspartner, kann die TZVZ GmbH den Transport nach eigener Wahl selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

Lässt die TZVZ GmbH den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Vertragspartner vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Vertragspartner kann zu diesem Zweck die Abtretung der TZVZ GmbH gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, indem die TZVZ GmbH dem Vertragspartner gegenüber gemäß zur Haftung verpflichtet ist. 

Die Kosten des Be- und Entladens am Aufstellungsort hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, der Vertragspartner zu tragen. Nimmt er die Be- und Entladung durch eigene Kräfte vor, so werden diese im Gefahrenbereich des Vertragspartners tätig, nicht im Gefahrenbereich von der TZVZ GmbH. Dem Vertragspartner wird rechtzeitig vor der Anlieferung mitgeteilt, ob und gegebenenfalls welche Be- und Entlademittel erforderlich sind. 

Der Aufstellungsort ist vom Vertragspartner auf dessen Kosten entsprechend vorzubereiten. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Vertragspartner zu bestimmen und anzuweisen. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass die TZVZ GmbH den Aufstellungsort vor dem Aufbau mit dem Vertragspartner oder einem von diesem beauftragten Dritten auf Wunsch besichtigen kann. Für etwaige Folgen, die durch einen ungeeigneten Aufstellungsort entstehen, hat der Vertragspartner einzustehen. 

Insofern der Aufbau des vertragsseitigen Materials durch die TZVZ GmbH oder einem von ihr beauftragten Dritten erfolgt, hat der Vertragspartner die TZVZ GmbH bzw. dem von diesem beauftragten Dritten die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage schriftlich zu bestätigen. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Vertragspartner das vertragsseitige Material inkl. allem Zubehör der TZVZ GmbH oder deren Beauftragten wieder zu übergeben. Dabei sind etwaige Beschädigungen aufzunehmen und zu bestätigen. 

Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Einholung sämtlicher behördlicher Genehmigungen, die im Zusammenhang mit der Aufstellung des vertragsseitigen Materials stehen. Insbesondere gilt dies für etwaige Bauanzeigen beim örtlichen Bauamt über die Aufstellung von temporären Überdachungen des vertragsseitigen Materials. Schäden aus Nichterfüllung gehen zu Lasten des Vertragspartners. 

Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Sicherung der Befahrung der Zu- und Abfahrtswege und des Aufstellungsgeländes für Lastzüge bis 40 t Nutzlast bzw. Achslast von 2-7,5 t zum Aufbauplatz und zur Herstellung eines ebenen, waagerechten und für die Lasten des vertragsseitigen Materials tragfähigen Montageuntergrunds (Bitumen, Pflaster, Schotter, Recycling usw.). 

6 Stornierung durch den Vertragspartner

Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Vertragspartner ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

Im Falle der Stornierung ist der Vertragspartner verpflichtet, Schadenersatz nach folgender Staffel zu zahlen: 

- bei einer Stornierung bis einschließlich 61. Tag vor vertraglichem Mietbeginn 80 %

  der geschuldeten Nettomiete

- bei Stornierung ab 60. Tag vor vertraglichem Mietbeginn 100 % der geschuldeten Nettomiete.  

Sollte die TZVZ GmbH den Transport des vertragsseitigen Materials vertraglich übernommen haben und zum Zeitpunkt der Stornierung durch den Kunden hiermit bereits einen Dritten verbindlich beauftragt haben, hat der Vertragspartner auch die der TZVZ GmbH hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten.

Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der TZVZ GmbH maßgeblich.  

7 Zahlung

Der Zahlungsanspruch der TZVZ GmbH besteht ab Vertragszustandekommen in voller Höhe (Vorkasse). Bei nicht fristgemäßer Zahlung tritt Verzug ein. Es gelten hierzu die Regelungen des BGB. Der TZVZ GmbH bleibt nachgelassen, einen weitergehenden Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

Erst mit vollständigem Zahlungseingang erfolgt der Aufbau des Vertragsgegenstandes. 

Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Vertragspartner mindestens die Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Ferner werden dem Vertragspartner von TZVZ GmbH für jede nach Verzugseintritt ergehende Mahnung Kosten in Höhe jeweils EUR 5,00 berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 

8 Gebrauchsüberlassung und Mängel

Sind die vertragsseitigen Materialien im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Vertragspartner nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht bzw. für diesen gemäß einzustehen hat.  

TZVZ GmbH kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen.  

Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von der TZVZ GmbH erfolglos geblieben ist oder die TZVZ GmbH die Nachbesserung mangels Kostenübernahme abgelehnt hat.

Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Vertragspartner aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen.

Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Vertragspartner der TZVZ GmbH zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Vertragspartners an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus. 

Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Vertragspartner zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt. 

Mietet der Vertragspartner technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von der TZVZ GmbH empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Vertragspartner ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren. 

Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz des vertragsseitigen Materials etwa erforderliche öffentlich rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch TZVZ GmbH erfolgt, hat der Vertragspartner der TZVZ GmbH zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. TZVZ GmbH haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände. 

9 Haftungsbeschränkung

Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch die TZVZ GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. 

10 Pflichten des Vertragspartners während der Mietzeit

Der Vertragspartner hat die vertragsseitigen Materialien/Zubehörteile pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand wieder zurückzugeben. Schäden, die der Vertragspartner bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte abwenden können oder die durch schuldhaftes Verhalten des Vertragspartners oder Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für alle von ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der vertragsseitigen Materialien entstehen. Sofern der Vertragspartner kein Servicepersonal von der TZVZ GmbH gebucht hat, darf er ohne Zustimmung von der TZVZ GmbH keine Änderungen oder Instandsetzungen an dem vertragsseitigen Material vornehmen bzw. vornehmen lassen. Sollte der Vertragspartner hiergegen verstoßen, gehen sämtliche sich hieraus ergebenden Folgen zu seinen Lasten. Sollten sich Konstruktionsteile des vertragsseitigen Materials lockern oder lösen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die  TZVZ GmbH hiervon unverzüglich zu benachrichtigen bzw. die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Der Vertragspartner hat zur Vermeidung von Diebstählen/Beschädigungen eine ausreichende und durchgängige Bewachung der vertragsseitigen Materialien einschließlich des Zubehörs auf eigene Kosten sicherzustellen. Die Haftung des Vertragspartners beginnt mit der Übergabe der vertragsseitigen Materialien und endet mit deren Rückgabe bzw., sofern der Abbau von der TZVZ GmbH erfolgt, mit dem Abbaubeginn. 

Die vertragsseitigen Materialien dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von  der TZVZ GmbH angemietet, hat der Vertragspartner für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE) zu sorgen. 

Der Vertragspartner hat während der Nutzung der vertragsseitigen Materialien für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Vertragspartner einzustehen. 

11 Versicherung

Der Vertragspartner ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen vertragsseitigen Materialien verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. 

Vereinbaren die TZVZ GmbH und der Vertragspartner, dass die TZVZ GmbH die Versicherung übernimmt, hat der Vertragspartner der TZVZ GmbHdie Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt die  TZVZ GmbH die Versicherung nicht, hat der Vertragspartner der TZVZ GmbH den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. 

12 Rechte Dritter

Der Vertragspartner hat die vertragsseitigen Materialien von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, der TZVZ GmbH unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen, unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen.  

13 Rückgabe der vertragsseitigen Materialien

Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller Materialien im Lager von der TZVZ GmbH abgeschlossen.

Die TZVZ GmbH behält sich die eingehende Prüfung der vertragsseitigen Materialien vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der vertragsseitigen Materialien. 

Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Vertragspartner die TZVZ GmbH hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Zeit hinausgehenden Tag hat der Vertragspartner eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Kosten zu entrichten. Die Höhe der Nutzungsentschädigung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Nutzungszeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt der TZVZ GmbH vorbehalten. 

Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlustes des vertragsseitigen Materials hat der Vertragspartner der TZVZ GmbH die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert, ggf. abzüglich des Restwertes, zu erstatten. Daneben hat der Vertragspartner die etwaig anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren, Vermiet-/Veräußerungsausfall sowie eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von EUR 125,00 zu ersetzen. 

Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung des vertragsseitigen Materials oder anderem Kleinteilzubehör hat der Vertragspartner der TZVZ GmbH den Neuwert zu erstatten. 

14 Schriftform

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

15 Schlussbestimmungen

Sämtliche Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Erfurt.

Alle im Rahmen eines Verkaufes gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von der TZVZ GmbH. Das Vorbehaltseigentum erstreckt sich auch auf verarbeitete Gegenstände und im Falle der Weiterveräußerung auf die Kaufpreisforderung – verlängerter Eigentumsvorbehalt. 

16. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch die rechtlich wirksame Regelung ersetzt, die der Unwirksamen rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

TZVZ GmbH
Alte Mittelhäuser Straße 3
99091 Erfurt

Geschäftsführer: Ronny Schmidt

Telefon: +49 361 73 10 246
Telefax: +49 361 73 10 249
E-Mail: info@begehbare-organe.de

Eintragung im Handelsregister.
Registergericht:Amtsgericht Jena
Registernummer: HRB 51051

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE296517670